Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 58 SGB X Tit. 2.e RdSchr. 81a, Nichtigkeit beim Austauschvertrag
Zu § 58 SGB X Tit. 2.e RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 58 SGB X → Zu § 58 SGB X Tit. 2 – Die einzelnen Nichtigkeitsgründe
Zu § 58 SGB X Tit. 2.e RdSchr. 81a – Nichtigkeit beim Austauschvertrag
(1) Der Vertrag, der eine entsprechende hoheitliche Einzelfallregelung des Sozialleistungsträgers im Austausch gegen eine Leistung des potentiellen Adressaten des Verwaltungsaktes ersetzt (Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X) ist nichtig, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 SGB X hat versprechen lassen, d. h. eine unangemessene, nicht zweckgebundene oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehende Leistung. Diese Schutzbestimmung zugunsten des Bürgers soll sicherstellen, dass die Behörde ihre "überlegene Position" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht missbraucht.