Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 57 SGB X
Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Es wird der allgemeine, auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz konkretisiert, dass Verträge zu Lasten Dritter, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, nur mit deren Zustimmung geschlossen werden können.