Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 55 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 55 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 55 SGB X
Zu § 55 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Ein Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X ist nur im Rahmen sog. Subordinationsrechtsverhältnisse im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig, d. h. in den Fällen, in denen der Sozialleistungsträger berechtigt ist, ein Rechtsverhältnis durch einseitige Hoheitsentscheidung (Verwaltungsakt) zu gestalten.