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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 53 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Zu § 53 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 53 SGB X
Zu § 53 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) In der Regelung des § 53 SGB X wird der Vertragsbegriff vorausgesetzt, wie er in allgemein gültiger Form im bürgerlichen Recht seinen Ausdruck gefunden hat. Daher ist es konsequent, dass § 61 Satz 2 SGB X die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB vorsieht. Danach kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande im Gegensatz zur einseitigen Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts. Der öffentlich-rechtliche Vertrag, für den die Verwaltungsverfahrensregelungen des SGB X gelten, ist vom privatrechtlichen Vertrag danach abzugrenzen, ob der Gegenstand der vertraglichen Regelung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Nicht entscheidend ist der Status der beteiligten Vertragspartner. Da das SGB zum öffentlichen Recht zählt, sind jedenfalls als öffentlich-rechtliche Verträge solche anzusehen, die sich unmittelbar auf Rechtsverhältnisse des SGB beziehen.
(2) Zu den öffentlich-rechtlichen Verträgen wird man ferner die Verträge [jetzt] im Zusammenhang mit der Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 82 und 83 SGB V) zu zählen haben.