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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 3 SGB X
Zu § 3 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 3 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 3 SGB X
(1) Die Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe, die gleich- oder nebengeordnete Behörden einander auf Ersuchen zu gewähren haben, soweit die Hilfeleistung nicht in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen.
(2) Ergänzende Hilfe bedeutet, dass sich die von der ersuchten Behörde zu treffenden Maßnahmen auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränken. Geht das Verwaltungsverfahren, z. B. auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, als Ganzes auf die ersuchte Behörde über, kann von Amtshilfe nicht mehr gesprochen werden. Dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren, da es sich hierbei um ein besonderes und selbständiges Verwaltungsverfahren handelt. . .
(3) "Ersuchen" ist die an eine andere Behörde gerichtete Aufforderung, der ersuchenden Behörde in bestimmter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.
(4) Zwischen Behörden, die in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zueinander stehen, gibt es keine Amtshilfe, also z. B. nicht zwischen Sektionen bzw. Bezirksverwaltungen eines Versicherungsträgers und der Geschäftsführung desselben, wohl aber zwischen den einzelnen Sektionen bzw. Bezirksverwaltungen und zwischen den verschiedenen Leistungsträgern.
(5) Als "eigene" Aufgabe obliegen der Behörde Handlungen, soweit andere Bestimmungen als die Amtshilfevorschriften sie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, wie z. B. der § 11 AFG, der die Einzugsstellen zu bestimmten Mitteilungen gegenüber der BA verpflichtet, oder der § 1559 RVO, durch den die Polizeibehörde mit der Unfalluntersuchung beauftragt wird - ein Fall der Amtshilfe liegt auch dann nicht vor, wenn die Polizeibehörde auf Anregung der Berufsgenossenschaft eine Obduktion veranlasst (BSGE Bd. 23 S. 213 [215]) -, oder der § 93 SGB IV, der die Versicherungsämter zum Tätigwerden im Leistungsfeststellungsverfahren - auch zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt - verpflichtet.