Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 47 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 47 SGB X
Zu § 47 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 47 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 47 SGB X
(1) . . .
(2) Im Gegensatz zu der in § 45 SGB X geregelten Rücknahme setzt der Widerruf in § 47 SGB X einen rechtmäßig ergangenen Verwaltungsakt voraus. Zu den rechtmäßigen Verwaltungsakten sind auch diejenigen zu rechnen, deren Fehlerhaftigkeit nach § 41 SGB X geheilt ist, sowie die nach § 43 SGB X umgedeuteten Verwaltungsakte. Für die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es in der Regel auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an.