Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 42 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 42 SGB X
Zu § 42 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 42 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 42 SGB X
(2) § 42 SGB X ist nicht anzuwenden bei geringfügigen Fehlern, die keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben, sondern die Möglichkeit der Berichtigung nach § 38 SGB X eröffnen. § 42 SGB X ist auch in den Fällen des § 40 SGB X (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) nicht anzuwenden. Seine Anwendung ist jedoch insoweit möglich, als ein Fehler im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB X gegeben ist.
(3) Die Folgen von Form- und Verfahrensfehlern sowie ihre Heilung sind in § 41 und § 42 SGB X geregelt. Beide Vorschriften können grds. nebeneinander angewendet werden. Eine fristgemäße Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers nach § 41 SGB X schließt die Anwendung des § 42 SGB X aus. § 42 SGB X gilt nur, wenn in der Sache keine anderen Entscheidungen getroffen werden können.
(4) § 42 Satz 2 in Verb. mit § 24 SGB X erstreckt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch auf das Verwaltungsverfahren. Insbesondere stellt § 42 Satz 2 SGB X klar, dass es bezüglich der Folgen einer unterlassenen Anhörung bei der ständigen Rechtsprechung des BSG verbleibt. Zur Anhörung der am Verfahren beteiligten Ausländer wird auf §§ 19 und 24 SGB X verwiesen.