Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 41 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 41 SGB X
Zu § 41 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 41 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 41 SGB X
(1) Verfahrens- oder Formfehler, die nicht so schwer wiegen, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hätten, können nach Maßgabe des § 41 SGB X, der dem § 45 VwVfG entspricht, geheilt werden.
(2) Heilung bedeutet, dass ein zuvor bestehender Verfahrensfehler mit Wirkung für die Zukunft unbeachtlich wird. Welche Folgen er anderenfalls gehabt hätte, ist für die Frage der Heilung, die ihn ja beseitigt, unerheblich. Die Regelung hierüber findet sich in § 42 SGB X.
(3) Sinn der §§ 41, 42 SGB X ist es, die Möglichkeit von Rechtsbehelfen, die sich allein auf Verfahrensmängel stützen, einzuschränken. Andererseits kann auch die Behörde Verfahrensfehler nur noch als Grundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes heranziehen, wenn sie weder nach § 41 SGB X heilbar noch nach § 42 SGB X ohne Folgen sind.
(4) Heilung betrifft die Nachholung von Verfahrenshandlungen nach Erlass des Verwaltungsaktes; vorher ist jeder Verfahrensfehler uneingeschränkt korrigierbar.