Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.3.4 RdSchr. 06j, Beginn des Unfallversicherungsschutzes
Tit. 1.3.4 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 1 – Versicherter Personenkreis/Versicherungsumfang → Tit. 1.3 – Versicherter Personenkreis
Tit. 1.3.4 RdSchr. 06j – Beginn des Unfallversicherungsschutzes
Der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII beginnt unmittelbar mit dem Zeitpunkt, in dem die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso ist es nicht notwendig, dass für den Gepflegten die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI zum Unfallzeitpunkt bereits festgestellt war oder Pflegeleistungen erbracht wurden (vgl. Abschnitt 1.3.3). Es reicht aus, wenn rückwirkend festgestellt wird, dass der Gepflegte zum Unfallzeitpunkt pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI war.