Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 1.3.2 RdSchr. 06j, Häusliche Umgebung
Tit. 1.3.2 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 1 – Versicherter Personenkreis/Versicherungsumfang → Tit. 1.3 – Versicherter Personenkreis
Tit. 1.3.2 RdSchr. 06j – Häusliche Umgebung
(1) Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer 3. Person ausgeübt wird. Häusliche Umgebung ist auch anzunehmen, wenn der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder in einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Bei Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI oder einer der in § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen (u. a. Schulen, Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen) ist häusliche Umgebung auszuschließen. Sofern sich Pflegebedürftige bei gewöhnlichem Aufenthalt in einer solchen Einrichtung allerdings (z. B. an Wochenenden und/oder in den Ferien) "zu Hause" aufhalten, ist in dieser Zeit häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung überwiegt.
(2) Im Übrigen kommt es für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf an, dass die konkrete Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung stattfindet. Entscheidend ist, dass es sich bei der gesamten Pflege ihrem Charakter nach um häusliche Pflege handelt. Unfallversicherungsschutz besteht daher bei grds. vorliegender Pflege in häuslicher Umgebung auch für außerhalb der häuslichen Umgebung stattfindende Pflegetätigkeiten (BSG vom 22. 8. 2000 - B 2 U 15/99 R -).