Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 06j, Informationen für Pflegepersonen/Pflegebedürftige
Tit. 6 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 6 RdSchr. 06j – Informationen für Pflegepersonen/Pflegebedürftige
(1) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der Kranken-/Pflegekassen ein Merkblatt zur Information der Pflegepersonen über ihren UnfalIversicherungsschutz entwickelt. Dieses Merkblatt enthält auch Hinweise zum Verhalten nach Pflegeunfällen.
(2) Die Pflegekassen fügen das Merkblatt den Bescheiden über die Bewilligung von Pflegeleistungen bzw. ihren Entscheidungen über Anträge auf Feststellungen von Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson bei. Das Merkblatt wird den Pflegekassen auf Anforderung von dem für den Sitz der Pflegekasse zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger zugeleitet.