Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3.1 RdSchr. 06j, Verfahrensregelungen
Tit. 5.3.1 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 5 – PflegeunfälleVV → Tit. 5.3 – Fälle des Heilverfahrens der Unfallversicherung
Tit. 5.3.1 RdSchr. 06j – Verfahrensregelungen
Wurde allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet und ist nach den Angaben in dem jeweiligen Arztbericht (z. B. Durchgangsarztbericht, Ärztliche Unfallmeldung F 1050) davon auszugehen, dass es sich bei der verletzten Person um eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson handelt, wendet sich der Unfallversicherungsträger mit der in Anlage 1 zur PflegeunfälleVV vorgesehenen Muster-Anfrage an die Pflegekasse. Wird nach Eingang der - ggf. erst nach weiteren Ermittlungen durch die Pflegekasse möglichen - Antwort das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht, verbleibt es bei der Leistungspflicht der Unfallversicherung; bei eventueller Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Unfallversicherungsträgers entstehende Erstattungsansprüche werden innerhalb der Unfallversicherung ausgeglichen. Wird dagegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, bricht der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung ab. Die bis dahin bzw. durch die bereits beendete Heilbehandlung früher entstandenen Aufwendungen macht der Unfallversicherungsträger bei der Krankenkasse geltend (vgl. Nummern 3.1 und 3.2 der PflegeunfälleVV).