Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.2 RdSchr. 06j, Erstattungsansprüche der Krankenkasse
Tit. 5.2.2 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 5 – PflegeunfälleVV → Tit. 5.2 – Fälle vertragsärztlicher Behandlung
Tit. 5.2.2 RdSchr. 06j – Erstattungsansprüche der Krankenkasse
Sich ergebende Erstattungsansprüche der Krankenkasse werden vom Unfallversicherungsträger nach § 105 SGB X befriedigt. Ist Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 17 oder Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 SGB VII bei einem für den Pflegeort zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger gegeben, werden der Krankenkasse die von ihr getragenen Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlung sowie für Arznei- und Verbandmittel mit einer Fallpauschale von 34 EUR abgegolten (vgl. Nummern 3.1 und 3.2 der PflegeunfälleVV).