Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 32 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 32 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 32 SGB IX
Zu § 32 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Mit der "ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" wird ein von den Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. Das Beratungsangebot soll bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung stehen und besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. Im Rahmen der vorhandenen Beratungsangebote und ihrer Beratungspflicht sollen die Rehabilitationsträger über dieses ergänzende Angebot informieren. Bei der Förderung sind Beratungsangebote von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Maßgabe, welche Beratungsangebote gefördert werden, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Förderrichtlinie. Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.