Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 31 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 31 SGB IX
Zu § 31 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Grundsätzlich sind Leistungen zur Teilhabe im Inland zu erbringen. Durch die Vorschrift wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, Sachleistungen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit im Ausland auszuführen, wenn dies dort wirtschaftlicher möglich ist. Im grenznahen Ausland können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind; damit werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für Tagespendler in Nachbarstaaten eröffnet.
(2) Für die gesetzliche Krankenversicherung gelten nach § 7 SGB IX (Vorbehalt abweichender Regelungen) die §§ 16 - 18 SGB V vorrangig weiter.
(3) Durch die Einführung des SGB IX ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschrift des § 14 SGB VI (Ort der Leistungen) weggefallen. § 31 SGB IX ist damit auch für die Rentenversicherung die relevante Vorschrift zum Leistungsort. Damit wird jetzt auch für die gesetzliche Rentenversicherung die Möglichkeit eröffnet, unter den genannten Voraussetzungen Sachleistungen zur Teilhabe auch im Ausland zu erbringen.