Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 17 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Beauftragung von Sachverständigen
Zu § 17 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 17 SGB IX
Zu § 17 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Beauftragung von Sachverständigen
(1) Nach Absatz 1 erfolgt die Beauftragung des Sachverständigen durch den leistenden Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs also eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich, benennt dieser dem Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Entscheiden sich Leistungsberechtigte für einen der benannten Sachverständigen, ist dieser für die Begutachtung vorzusehen. Der ausgewählte Sachverständige ist unverzüglich mit der gutachtlichen Stellungnahme zu beauftragen.
(2) Da im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 275 SGB V die Begutachtung und Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) vorgesehen ist, kommt diese Form der Beauftragung von Sachverständigen hier grundsätzlich nicht zum Tragen.
(3) Nach Absatz 4 stellen die Rehabilitationsträger sicher, dass hierzu keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (z. B. durch möglichen Einsatz von Gebärdendolmetschern).