Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g, Konsens- und Konfliktfälle
Zu § 15 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 15 SGB IX
Zu § 15 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g – Konsens- und Konfliktfälle
In den Fällen der Beteiligung nach Absatz 2 bewilligen und erbringen nach Absatz 3 Satz 1 die Rehabilitationsträger die Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 SGB IX dokumentiert wurde, dass erstens die Feststellungen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden, zweitens die Leistungserbringung durch diese sichergestellt ist und drittens die Leistungsberechtigten der getrennten Leistungsbewilligung und -erbringung nicht widersprechen ("Konsensfälle"). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Rechtsfolge einer getrennten Feststellung und Bewilligung der Leistung unmittelbar ein und ist nicht zusätzlich von der Entscheidung des leistenden Rehabilitationsträgers im Rahmen seiner Koordinierungsverantwortung abhängig. Sind die Voraussetzungen des Absatz 3 nicht erfüllt ("Konfliktfälle"), soll nach Absatz 3 Satz 2 der leistende Rehabilitationsträger über die Leistungen im eigenen Namen entscheiden und den Verwaltungsakt erlassen. Er hat dann die volle Koordinierungs- und Leistungsverantwortung inne.