Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 7 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 7 FrühV
Zu § 7 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Die Änderung in Satz umfasst eine Folgeänderung zu § 46 Absatz 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.
(2) Die Möglichkeit, den Förder- und Behandlungsplan elektronisch zu erstellen, folgt den veränderten Rahmenbedingungen einer digitalen Verwaltung und dem Programm der Bundesregierung "Digitale Verwaltung 2020".
(3) Nicht alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung sind zwingend als Komplexleistung zu erbringen. Durch entsprechende Benennung der Einzelleistungen und Begründung der Notwendigkeit der Leistungserbringung in interdisziplinärer Form soll sichergestellt werden, dass nicht jede Frühförderleistung als Komplexleistung erbracht wird, wenn die Notwendigkeit hierfür nicht besteht.