Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 3 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 3 FrühV
Zu § 3 FrühV Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen zu § 46 Absatz 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.