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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3.6 RdSchr. 01g, Familienheimfahrten
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.6 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX → Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.6 RdSchr. 01g – Familienheimfahrten
(1) Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort im Inland, wenn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation länger als acht Wochen erbracht werden. Eine Familienheimfahrt kann in diesen Fällen erstmals nach Ablauf der acht Wochen gewährt werden. Familienheimfahrten können nur erfolgen, wenn sie aus medizinischen Gründen vertretbar sind und die Maßnahme voraussichtlich noch 14 Tage andauert.
(2) Ausnahmsweise können auch bei Tod oder bei schwerer Erkrankung des Ehegatten, der Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Geschwister bzw. des Lebenspartners Familienheimfahrten übernommen werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. In diesen Fällen gelten weder die Acht-Wochen-Frist noch die Beschränkung auf zwei Fahrten im Monat.
(3) Die Fristberechnung dieser Acht-Wochen-Frist erfolgt ab Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Tag des Beginns dieser Leistung wird in die Frist mit eingerechnet (§ 187 Absatz 2 BGB).
(4) Bei der Berechnung der Monatsfrist ist von einer starren Frist für die laufende Leistung zur medizinischen Rehabilitation auszugehen. Die erste Monatsfrist beginnt einen Tag nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist.
(5) Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort im Inland zum Aufenthaltsort des Rehabilitanden und zurück Reisekosten übernommen werden.
(6) Reisekosten für die Besuchsfahrt eines Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten übernommen, die für die Fahrt des Rehabilitanden zu seiner Wohnung entstanden wären. Fahrpreisermäßigungen, die der Rehabilitand hätte in Anspruch nehmen können, bleiben bei Besuchsfahrten eines Angehörigen unberücksichtigt.
Beispiel:
Die Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationär) beginnt
am 02.07.2019 | (gemäß § 187 Absatz 2 BGB wird der Aufnahmetag in die Frist mit eingerechnet) |
am 26.08. 2019 | Ende der Acht-Wochen-Frist |
Ab 27.08. 2019 können Reisekosten deshalb auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen werden. Bei der Berechnung der Monatsfristen handelt es sich um "starre" Fristen.
Berechnung der Monatsfrist:
Ab 27.08.2019 bis 26.09.2019 | (Monatsfrist, in der 2 Familienheimfahrten übernommen werden können) |
Ab 27.09.2019 bis 26.10.2019 | (Monatsfrist, in der 2 Familienheimfahrten übernommen werden können) |