Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3.5 RdSchr. 01g, Übernachtungskosten
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.5 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX → Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.5 RdSchr. 01g – Übernachtungskosten
Übernachtungskosten werden in analoger Anwendung des § 10 BRKG erstattet.