Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2 RdSchr. 01g
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang → Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2 – Fahrkosten
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2 RdSchr. 01g
(1) Notwendige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.
(2) Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder ist wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung eines solchen nicht zumutbar, so sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit eines anderen Beförderungsmittels richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kommt z. B. die Benutzung eines Taxis nur dann in Betracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.