Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 70 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g, Berechnungsgrundlage
Zu § 70 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 70 SGB IX → Zu § 70 SGB IX Tit. 2 – Anpassung des Krankengeldes
Zu § 70 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g – Berechnungsgrundlage
(1) Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 50 Absatz 1 SGB IX die dem Krankengeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage anzupassen.
(2) Die Berechnungsgrundlage in diesem Sinne kann aus § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB IX abgeleitet werden. Hiernach sind 80 v. H. des Regelentgelts, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX ermittelte Nettoarbeitsentgelt, Berechnungsgrundlage. Auf dieser Basis wird das gestaffelte Übergangsgeld berechnet (§ 66 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Eine solche Staffelung der Leistungshöhe gibt es für das Krankengeld nicht. Krankengeld und Berechnungsgrundlage im Sinne des SGB IX sind somit identisch. Im Ergebnis kann daher wie bisher das - ggf. kumulierte - Brutto-Krankengeld dynamisiert werden.