Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 48 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Rechtsverordnungen
Zu § 48 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 48 SGB IX
Zu § 48 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Rechtsverordnung Näheres zur Abgrenzung der in § 46 SGB IX genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen sowie zur Hilfsmittelversorgung und zur Zusammenarbeit mit den orthopädischen Versorgungsstellen regeln (§ 32 Nr. 2 SGB IX).
müsste lauten: Bundesministerium für Arbeit und Soziales