Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g, Zusammentreffen der gemeinsamen Empfehlungen mit bestehenden Rahmenempfehlungen
Zu § 37 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 37 SGB IX
Zu § 37 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g – Zusammentreffen der gemeinsamen Empfehlungen mit bestehenden Rahmenempfehlungen
Mit der Verweisung auf die Regelung in § 26 Absatz 3 SGB IX (Zusammentreffen von gemeinsamen Empfehlungen mit bestehenden Rahmenempfehlungen) stellt Absatz 4 der Vorschrift sicher, dass bei der Entwicklung gemeinsamer Empfehlungen zur Qualitätssicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Vereinbarungen/Rahmenempfehlungen, z. B. nach § 137d SGB V (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation), die erforderliche Berücksichtigung finden.