Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g, Qualitätsmanagement durch die Leistungserbringer
Zu § 37 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 37 SGB IX
Zu § 37 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g – Qualitätsmanagement durch die Leistungserbringer
(1) Absatz 2 der Regelung bindet die Erbringer von Leistungen zur Teilhabe in die Qualitätssicherung der Rehabilitationsträger ein; sie werden zur Sicherstellung eines internen Qualitätsmanagements verpflichtet.
(2) Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet die Vorschrift keine Neuregelung; die bereits am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Regelung des § 135a SGB V (Verpflichtung zur Qualitätssicherung) bleibt weiterhin gültig.