Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 25 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Zu § 25 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 25 SGB IX
Zu § 25 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Bildung von Arbeitsgemeinschaften
(1) Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände nach Absatz 2 miteinander und mit anderen Stellen Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn dies den im SGB IX genannten Zielen dient.
(2) Inwieweit neben den schon bestehenden Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, Bochum
Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Suchtkranker, Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, Münster (Westfalen-Lippe)
Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen, Frankfurt
weitere Arbeitsgemeinschaften zur Erreichung der Zielsetzung des § 25 SGB IX gebildet werden sollten, ergibt sich insbesondere nach Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen und aufgrund regionaler Erfordernisse.