Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 21 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Ergänzende Hinweise
Zu § 21 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 21 SGB IX
Zu § 21 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Ergänzende Hinweise
Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens (§ 20 SGB IX) wird auf die entsprechende, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 Absatz 2 Nr. 3 SGB IX vereinbarte und zum 01.12.2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen.