Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 18 SGB IX Tit. 5.2 RdSchr. 01g, Zu Unrecht abgelehnte Leistung
Zu § 18 SGB IX Tit. 5.2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 18 SGB IX → Zu § 18 SGB IX Tit. 5 – Erstattungspflicht bei nicht rechtzeitiger Leistungserbringung bzw. zu Unrecht abgelehnter Leistungen
Zu § 18 SGB IX Tit. 5.2 RdSchr. 01g – Zu Unrecht abgelehnte Leistung
Für den Kostenerstattungsanspruch bei "zu Unrecht abgelehnten" Leistungen ist die vorherige Einschaltung des Rehabilitationsträgers unabdingbare Voraussetzung. Eine Ablehnung der Leistung muss sich im Nachhinein als unrechtmäßig herausstellen. Der Rehabilitationsträger kann den Kostenerstattungsanspruch nicht mit dem Hinweis auf die vorherige - ggf. auch rechtskräftig gewordene - Ablehnung der Sachleistung verweigern, sondern muss in einem neuen Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit seiner früheren Entscheidung überprüfen (§ 44 SGB X).