Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB IX Tit. 9 RdSchr. 01g, Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie der Verjährungsfrist des § 113 SGB X
Zu § 16 SGB IX Tit. 9 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 16 SGB IX
Zu § 16 SGB IX Tit. 9 RdSchr. 01g – Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie der Verjährungsfrist des § 113 SGB X
Die Regelung des § 16 SGB IX ergänzt und konkretisiert die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X. Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 16 SGB IX finden daher die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie die Verjährungsfrist des § 113 SGB X Anwendung und sind entsprechend zu beachten.