Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g, Ausschluss der allgemeinen Erstattungspflicht
Zu § 16 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 16 SGB IX
Zu § 16 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g – Ausschluss der allgemeinen Erstattungspflicht
(1) Nach Absatz 4 greift der allgemeine Erstattungsanspruch für unzuständige Sozialleistungsträger nach § 105 SGB X nicht, wenn der unzuständige Rehabilitationsträger Leistungen erbracht hat, ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IX weiterzuleiten oder einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX zu beteiligen.
(2) Die Vereinbarung abweichender Erstattungsregelungen zwischen den Rehabilitationsträgern für den Fall der unzuständigen Leistungserbringung soll hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen werden, soweit dies im Interesse einer beschleunigten Zusammenarbeit steht.
(3) In Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers (z. B. Unfallversicherungsträger) aufgrund der Ursache der Behinderung bestehen (z. B. auf Seiten des Unfallversicherungsträgers bestehen Anhaltspunkte, dass eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden könnte) und er aus diesem Grund von einer Antragsweiterleitung absieht, muss dieser keinen Ausschluss seines Erstattungsanspruchs nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX befürchten. Insofern korrespondiert die Regelung mit § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX.