Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Erstattung bei Unzuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers
Zu § 16 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 16 SGB IX
Zu § 16 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Erstattung bei Unzuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers
Nach Absatz 1 erhält der nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX leistende Rehabilitationsträger (Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde) nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften einen Erstattungsanspruch, wenn er Leistungen erbracht hat, für die er insgesamt nicht zuständig ist. Die Höhe der Kostenerstattung bestimmt sich nach den für den unzuständigen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.