Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 49 Abs. 4 SGB V Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 49 Abs. 4 SGB V Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 49 Abs. 4 SGB V
Zu § 49 Abs. 4 SGB V Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 13 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX.