Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 74 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 74 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 74 SGB IX
Zu § 74 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden ergänzenden Leistungen in den Fällen, in denen den Betroffenen aufgrund der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Unternehmens oder des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist.
(2) § 43 SGB V stellt sicher, dass Haushaltshilfe bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 74 SGB IX von den Krankenkassen zu erbringen ist.
(3) Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht von der Krankenkasse, sondern von einem anderen Rehabilitationsträger erbracht, dann hat dieser auch die Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuungskosten zu übernehmen.