Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 71 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 71 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 71 SGB IX
Zu § 71 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Vorschrift trifft Regelungen für die Weiterzahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld für den Fall, dass nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden, diese aber nicht unmittelbar anschließend durchführbar sind. Die für die Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen werden in dieser Norm zusammengefasst. Bei der Krankengeldzahlung aus der gesetzlichen Krankenversicherung findet die Vorschrift allerdings keine Anwendung.