Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 44 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 44 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 44 SGB IX
Zu § 44 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Die Vorschrift sieht für alle Trägerbereiche der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung vor. Für die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies keine Änderung.
(2) Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen DRV und gesetzlicher Krankenversicherung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung wurde die "Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Absatz 5 SGB IX" geschlossen, welche zum 01.11.2011 in Kraft getreten ist und auch weiterhin Gültigkeit hat. Die Vereinbarung wird ergänzt durch die "Dokumentation der Ergebnisse aus den regelmäßigen SWE-Erfahrungsaustauschen zwischen GKV und DRV".