Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 6 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 6 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 6 SGB IX
Zu § 6 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Teil 1 Kapitel 9 des SGB IX) sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (vgl. Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX), soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit richtet sich unter dem Vorbehalt des § 7 SGB IX nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz (SGB V).