Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 39 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 39 SGB IX
Zu § 39 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Mit der Neufassung des § 39 SGB IX wird den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 bis 5 SGB IX die Bildung einer "Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 SGB X zur Gestaltung und Organisation der trägerübergreifenden Zusammenarbeit als verpflichtende Aufgabe übertragen. Die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft beteiligen oder Mitglied dieser werden. Die zentralen Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation werden gesetzlich festgeschrieben.