Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.2 RdSchr. 01e, Durchführung des zentralen Beitragseinzugs
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.2 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28f SGB IV Tit. 1 – Zentrale Beitragsabrechnung → Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2 – Zentraler Beitragseinzug bei Orts- und Innungskrankenkassen
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.2 RdSchr. 01e – Durchführung des zentralen Beitragseinzugs
(1) Für die zentrale Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den AOK-Bundesverband bzw. den IKK-Bundesverband oder eine Orts- bzw. Innungskrankenkasse bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers an die beauftragte Stelle. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie nach § 28f Abs. 4 Satz 3 SGB IV die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.
(2) In den Fällen des zentralen Einzugs der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber sowohl den Beitragsnachweis an die beauftragte Stelle zu übermitteln als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28f Abs. 4 Satz 4 SGB IV dorthin unter Beachtung des § 23 Abs. 1 SGB IV und der [jetzt] BVV zu überweisen. Dabei muss er allerdings für jede betroffene Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen. Die beauftragte Stelle hat sodann nach § 28f Abs. 4 Satz 5 SGB IV die für die [jetzt] zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge können hingegen in einer Summe an die beauftragte Stelle abgeführt werden.