Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e, Fälligkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus Entgeltersatzleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
Zu § 23 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 23 SGB IV
Zu § 23 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e – Fälligkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus Entgeltersatzleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
[jetzt] § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ermächtigt die Rentenversicherungsträger mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und die BA, mit den Behörden des sozialen Entschädigungsrechts hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld eine von der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Fälligkeitstag ist der 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats) abweichende Regelung im Wege der Vereinbarung zu treffen. Dabei muss die Vereinbarung beinhalten, dass die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am 30. 6. des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. Entsprechende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten existieren bereits.