Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28q SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e, Maschinelle Prüfhilfen
Zu § 28q SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28q SGB IV
Zu § 28q SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e – Maschinelle Prüfhilfen
(1) Nach § 28q Abs. 1 SGB IV sind die Rentenversicherungsträger und die BA verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen, ob die Krankenkassen ihren Pflichten als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachkommen. Nach Absatz 3 Satz 1 des § 28q SGB IV haben die Krankenkassen bei diesen Prüfungen angemessene Prüfhilfe zu leisten, wenn sie den Einzug mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchführen. Dies ist heutzutage bei allen Krankenkassen der Fall. Bei der Größe der Krankenkassen und Komplexität der integrierten Verfahren sind Einzugsstellenprüfungen ohne Prüfhilfen in vernünftiger Art und Weise nicht mehr möglich.
(2) Durch § 28q Abs. 3 Satz 2 SGB IV hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage für das zurzeit eingesetzte Verfahren "Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung" (CUP-D) geschaffen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen (mit Ausnahme der Bundesknappschaft, der See-Krankenkasse und des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen), der VDR, die BfA und die BA haben in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 23. 4. 1998 die Grundlagen für maschinelle Prüfhilfen definiert. Das Verfahren wird der Rechts- und Verfahrensentwicklung bei Bedarf angepasst.