Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28p SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e, Temporäre Datei für die Durchführung der Betriebsprüfungen
Zu § 28p SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28p SGB IV
Zu § 28p SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e – Temporäre Datei für die Durchführung der Betriebsprüfungen
(1) Zur Durchführung der Betriebsprüfungen wird bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) für die zu prüfenden Arbeitgeber eine sog. temporäre Datei gebildet (§ 28p Abs. 8 [jetzt] Satz 5 SGB IV). Teil dieser Datei ist der Inhalt der von den Arbeitgebern bei den Einzugsstellen eingereichten Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3 SGB IV. . .
(2) . . .