Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28n SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e, Beitragsnachweis
Zu § 28n SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28n SGB IV
Zu § 28n SGB IV Tit. 2 RdSchr. 01e – Beitragsnachweis
(1) [jetzt] Nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die BA und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.
(2) [jetzt] Nach § 28n Nr. 4 SGB IV kann das BMAS durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verwendung des Beitragsnachweises bestimmen. Die Vorschrift des [jetzt] § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bleibt hiervon unberührt, sodass der Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung weiterhin den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung obliegt.