Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.3 RdSchr. 01e, Zentrale Einreichung des Beitragsnachweises bei Betriebskrankenkassen
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.3 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28f SGB IV → Zu § 28f SGB IV Tit. 1 – Zentrale Beitragsabrechnung
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.3 RdSchr. 01e – Zentrale Einreichung des Beitragsnachweises bei Betriebskrankenkassen
Nach § 28f Abs. 4 Satz 2 SGB IV können Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, beim BKK-Bundesverband beantragen, dass der Beitragsnachweis ihm eingereicht wird. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass für den Arbeitgeber selbst eine Betriebskrankenkasse errichtet ist. Gibt der BKK-Bundesverband dem Antrag statt, hat er nach § 28f Abs. 4 Satz 3 SGB IV die betroffenen Einzugsstellen zu unterrichten. Die Beitragsnachweise sind dann nicht mehr bei den einzelnen Betriebskrankenkassen, sondern beim BKK-Bundesverband einzureichen, der die Beitragsnachweise anschließend an die betroffenen Betriebskrankenkassen weiterzuleiten hat. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge können hingegen nicht zentral an den BKK-Bundesverband abgeführt werden; sie müssen vielmehr an die jeweils zuständige Betriebskrankenkasse gezahlt werden.