Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.5 RdSchr. 01e, Prüfung
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.5 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28f SGB IV Tit. 1 – Zentrale Beitragsabrechnung → Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2 – Zentraler Beitragseinzug bei Orts- und Innungskrankenkassen
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.5 RdSchr. 01e – Prüfung
Nach § 28f Abs. 4 [jetzt] Satz 6 SGB IV sind die Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger sowie die BA berechtigt, den Beitragsnachweis [sowie] den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle zu prüfen. Dieses Prüfrecht erstreckt sich - anders als bisher - nicht nur auf den Beitragsnachweis [sowie] den Eingang und die Weiterleitung der Fremdversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Verwaltung der Fremdbeiträge. Zu diesem Zwecke erklärt § 28f Abs. 4 [jetzt] Satz 7 SGB IV die Regelungen des § 28q Abs. 2 und 3 sowie des § 28r Abs. 1 und 2 SGB IV für entsprechend anwendbar.