Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.3 RdSchr. 01b, Krankengeldnachzahlungen und Arbeitgeberzuschuss
Tit. 2.3 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000
Tit. 2.3 RdSchr. 01b – Krankengeldnachzahlungen und Arbeitgeberzuschuss
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des letzten Nettoarbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Übersteigen das bisherige Krankengeld, der Arbeitgeberzuschuss und die Krankengeldnachzahlung zusammen das laufende Nettoarbeitsentgelt, ist die Krankengeldnachzahlung grds. entsprechend zu kürzen. Allerdings haben die Arbeitgeber nach § 812 BGB einen Rückforderungsanspruch. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen (Tarifvertrag, Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung) eingeschränkt werden. Fordert der Arbeitgeber den Krankengeldzuschuss zurück (Anlage 2 1), ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Krankengeldnachzahlung in Betracht kommen kann. . .
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