Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 12 RdSchr. 01b, Tod des Versicherten
Tit. 12 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 12 RdSchr. 01b – Tod des Versicherten
(1) Bei Tod der Versicherten stehen die Ansprüche auf die Krankengeld- und Mutterschaftsgeldnachzahlungen den Sonderrechtsnachfolgern (§ 56 SGB I) bzw. den Erben (§ 58 SGB I) zu.
(2) Sonderrechtsnachfolger und Erben werden für die Verletztengeldnachzahlungen vom zuständigen Unfallversicherungsträger ermittelt. Die Krankenkasse teilt dem Unfallversicherungsträger den Namen und die letzte Anschrift des verstorbenen Versicherten mit.