Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 9 RdSchr. 01b, Mutterschaftsgeld
Tit. 9 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 9 RdSchr. 01b – Mutterschaftsgeld
Nachzahlungen auf das Mutterschaftsgeld kommen nur für Mütter in Betracht, die Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 [jetzt] Satz 7 RVO (§ 29 Abs. 3 KVLG) in Höhe des Krankengeldes erhalten haben. Dabei sind die in Abschnitt 2.6 genannten Voraussetzungen zu beachten. Es ist zu prüfen, ob für die Versicherte innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in der Krankenversicherung Einmalzahlungen der Beitragsberechnung unterworfen wurden. War die Versicherte arbeitslos, kann Mutterschaftsgeld nur nachgezahlt werden, wenn die BA ihren für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes maßgeblichen Leistungsbescheid korrigiert.