Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2 RdSchr. 01b, Zu § 47a SGB V
Tit. 2 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000
Tit. 2 RdSchr. 01b – Zu § 47a SGB V
(1) § 47a SGB V differenziert zwischen am 21. 6. 2000 noch nicht unanfechtbar entschiedenen Fällen und Fällen, die vor dem 22. 6. 2000 unanfechtbar entschieden waren. Der Begriff "Unanfechtbarkeit" ist synonym zu dem Begriff der formellen Bestandskraft. Nur Verwaltungsakte können bestandskräftig werden (siehe Abschnitt 2.6). Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld gilt § 46 SGB V.
(2) Die Übergangsregelung des § 47a Abs. 1 SGB V erstreckt sich auf Krankengeldansprüche, über die am 21. 6. 2000 noch nicht bestandskräftig entschieden war. In diesen Fällen sind Krankengeldnachzahlungen für Zeiträume aus Entscheidungen zu leisten, die noch nicht unanfechtbar sind, und zwar bis zum Ende des Krankengeldanspruchs.