Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4 RdSchr. 01b, Verletztengeld
Tit. 8.4 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 8 – Erstattungsansprüche nach § 103 und § 105 SGB X
Tit. 8.4 RdSchr. 01b – Verletztengeld
(1) Krankengeld- oder Verletztengeldnachzahlungen können eine nachträgliche Korrektur der Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X erforderlich machen.
(2) Eine Krankengeldnachzahlung bis zur Höhe des Verletztengeldes steht dem Unfallversicherungsträger zu, wenn dieser einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen eine Krankenkasse geltend gemacht hat und das Verletztengeld höher ist als das bisherige Krankengeld. Eine Verletztengeldnachzahlung an den Versicherten scheidet in diesen Fällen wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X aus.